AGB – Stand 2023-08
§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen
- Die Leistungen und Angebote der Intebit GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Erbringung der Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Sämtliche Leistungsdaten, wie Abbildungen, Maße und Gewichte, sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
- Die Angebote der Intebit GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Die Gültigkeit eines unterbreiteten Angebots beträgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, 14 Tage ab Angebotserstellung. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
- Die Sachbearbeiter der Auftragsabwicklung des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Vertragsgegenstand
- Bestandteil des Vertrags sind die Auftragsunterlagen, insbesondere das Angebot und eine ausgestellte Auftragsbestätigung der Intebit GmbH, sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Individualabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Vertragsgegenstand sind die IT-Dienstleistungen und Produkte der Intebit GmbH, die in den Auftragsunterlagen jeweils näher konkretisiert werden.
- Bei den in Durchführungs- und Projektplänen angegebenen Terminen handelt es sich in der Regel um geschätzte Zeiten, es sei denn, aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen geht hervor, dass Termine verbindlich festgelegt wurden.
§ 4 Preise
- Maßgebend für die Preise sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
- Die monatlichen Preise sind, beginnend mit der betriebsfähigen Bereitstellung, für volle Kalendermonate spätestens bis zum 5. Tag des Folgemonats zu bezahlen.
- Für die monatlichen Beträge bietet die Intebit GmbH dem Vertragspartner ein SEPA-B2B-Mandat an. Wechselnde Beträge für Supportleistungen bleiben von dieser Regelung unberührt. Das erteilte SEPA-Mandat wird zum 1. Tag des Folgemonats eingezogen.
- Die Intebit GmbH behält sich zudem vor, für den erhöhten Verwaltungsaufwand infolge des Entzugs der Einzugsermächtigung eine Verwaltungspauschale in Höhe von 1,50 € pro Buchung zu erheben.
- Sonstige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. Die hierfür geltenden Zahlungsbedingungen sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen.
- Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, FOB (Lager) einschließlich normaler Verpackung.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
- Liefer- und Leistungstermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die der Intebit GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die Intebit GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen, auch wenn diese bei Lieferanten der Intebit GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten. Solche Ereignisse berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Intebit GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
- Die Intebit GmbH ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist die Intebit GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
- Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen.
§ 6 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware beim Käufer eingetroffen ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 7 Rechte des Käufers wegen Mängeln
- Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert. Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. ab Installation der Produkte.
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, sofern der Käufer eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Der Kunde muss dem Kundendienst des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt des Leistungsgegenstands, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
- Teilt der Käufer mit, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, kann der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten verlangen, dass der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
- Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
- Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
- Die Ansprüche wegen Mängeln gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§ 8 Haftung
- Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
- Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Intebit GmbH für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, Schadensersatzansprüche Dritter sowie sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
- Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die aufgrund arglistigen Verhaltens der Intebit GmbH entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr. Ergänzend und vorrangig ist die Haftung der Intebit GmbH wegen leichter Fahrlässigkeit auf Schadens- und Aufwendungsersatz – unabhängig vom Rechtsgrund – insgesamt auf 200 Prozent der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung begrenzt.
- Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Intebit GmbH. Die Intebit GmbH haftet dem Käufer für Schäden, die der Anbieter, seine Mitarbeiter bzw. die von ihm mit der Vertragsdurchführung beauftragten Partner bei der Erbringung der vertraglichen Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
- Die verschuldensunabhängige Haftung der Intebit GmbH auf Schadensersatz gemäß § 536a BGB für bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.
- Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach dem BDSG oder anderen Datenschutzvorschriften unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, ist der Anbieter gegenüber dem Betroffenen verantwortlich. Soweit der Anbieter zum Schadensersatz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Kunden vorbehalten.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Intebit GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt. Diese wird er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
- Die Ware bleibt Eigentum der Intebit GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum der Intebit GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf die Intebit GmbH übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund, insbesondere Versicherung oder unerlaubter Handlung, bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Intebit GmbH ab. Die Intebit GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zugriffen Dritter auf das Eigentum, insbesondere Pfändungen oder Beschlagnahmen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Intebit GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Zahlung
- Die Rechnungen des Verkäufers sind wie vereinbart ohne Abzug zahlbar.
- Die Intebit GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
- Gerät der Käufer in Verzug, ist die Intebit GmbH berechtigt, vom betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Intebit GmbH ist zulässig.
- Werden der Intebit GmbH Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder werden dem Verkäufer andere entsprechende Umstände bekannt, ist die Intebit GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstrittig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 11 Verzug
- Während eines Zahlungsverzugs des Kunden in nicht unerheblicher Höhe ist der Anbieter berechtigt, den Zugang zu allen Leistungen zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.
- Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgelts in Höhe eines Betrags, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, ist die Intebit GmbH berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit verbleibenden monatlichen Preise zu verlangen.
- Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Intebit GmbH einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
- Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt der Intebit GmbH vorbehalten.
- Gerät die Intebit GmbH mit der betriebsfähigen Bereitstellung in Verzug, richtet sich die Haftung nach § 8. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Intebit GmbH eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält.
§ 12 Leistungen
- Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus den Leistungspflichten des Anbieters, insbesondere aus den Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Angebote, Serviceleistungen und Wartungsverträge.
- Den unterbreiteten Angeboten muss durch das unterzeichnete und zurückgesandte Schriftstück per Fax oder Post oder durch eine E-Mail-Bestätigung eines Vertretungsberechtigten des Kunden zugestimmt werden.
- Auch zukünftig unterbreitete Angebote unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden nach ihrer Annahme vollständiger Bestandteil des Vertrags.
§ 13 Nutzungsrecht
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die von der Intebit GmbH zur Verfügung gestellten Dienste und Leistungen durch Dritte nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Intebit-Produkte oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.
- Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Intebit-Services und -Leistungen eigenen Mitarbeitern nicht zugehörigen Personen oder sonstigen Dritten schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu leisten, die bei Abschluss eines Vertrags mit einer ordentlichen Vertragsdauer von 12 Monaten für jede durch den Dritten oder nicht eigenen Mitarbeiter in Anspruch genommene Leistung angefallen wäre.
- Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde der Intebit GmbH auf Verlangen unverzüglich die zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.
- Die technischen und organisatorischen Maßnahmen können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden. Wesentliche Änderungen sind jedoch schriftlich zu vereinbaren.
- Wird die vertragsgemäße Nutzung von Intebit-Services und -Leistungen ohne Verschulden der Intebit GmbH durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, ist die Intebit GmbH berechtigt, die hiervon betroffenen Leistungen einzustellen. Die Intebit GmbH wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 14 Verfügbarkeit und Service-Level
- Die Verfügbarkeit bezieht sich ausschließlich auf die im Vertrag beschriebenen Funktionalitäten und Serviceleistungen.
- Die allgemeinen Servicezeiten sind Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr.
- Der Regelbetrieb in den Rechenzentren der Intebit GmbH erfolgt 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr.
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Zur verfügbaren Nutzung zählen auch Zeiträume mit:
- Störungen in oder aufgrund von Infrastrukturen, die nicht vom Anbieter oder seinen Erfüllungsgehilfen bereitzustellen sind;
- Störungen oder sonstigen Ereignissen, die nicht von der Intebit GmbH oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
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Der Anbieter behält sich vor,
im nachfolgend definierten Zeitfenster Wartungsarbeiten, Updates usw. durchzuführen:
- jeweils vom 3. Samstag auf den darauffolgenden Sonntag eines Monats;
- zwischen 22:00 Uhr und 04:00 Uhr MEZ.
- Auch wenn der Kunde während geplanter Service- oder Wartungszeiten die von der Intebit GmbH zur Verfügung gestellten Funktionalitäten und Serviceleistungen nutzen kann, besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Kommt es bei der Nutzung zu einer Leistungsreduzierung oder zu Datenverlust, besteht insoweit kein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadensersatz.
- Wir verpflichten uns, wirtschaftlich angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um eine Netzwerkverfügbarkeit unserer Rechenzentren von 99 % im Jahresmittel zu erreichen.
- Durchgeführte Wartungszeiten werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.
§ 15 Monitoring
- Alle Komponenten, die zur Aufrechterhaltung der Infrastrukturen in den Rechenzentren erforderlich sind, befinden sich im dauerhaften Monitoring durch die Intebit GmbH.
- Kundenserver in den Rechenzentren sowie Router und Infrastrukturen vor Ort befinden sich nicht automatisch im Monitoring. Diese zusätzlichen Dienste können jederzeit kostenpflichtig hinzugebucht werden.
§ 16 Textform
Sämtliche zusätzlichen oder abändernden Vereinbarungen im Hinblick auf diesen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auch eine Abbedingung dieser Textformklausel bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 17 Geheimhaltung
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die vom Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen übermittelten Informationen nicht als vertraulich.
§ 18 Portscans
Aufgrund der internen Sicherheitsrichtlinien unserer Provider ist es strengstens verboten, Portscans in den internen Netzen durchzuführen, die an das Rechenzentrum angebunden sind. Einen Portscan in das öffentliche Internet können unsere Sicherheitssysteme als Angriff werten. Dies kann zur sofortigen Abschaltung der betreffenden Kundenstandorte führen. Hierdurch entstehende wirtschaftliche Schäden können dem verursachenden Standort weiterberechnet werden.
§ 19 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Regensburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.